Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 9. Februar 2021 steht das mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung vom 23. Oktober 1991 verbundene Dahinfallen der Ausnützungsbeschränkungen im Quartier Rütihof nicht im Widerspruch zum Rechtsgleicheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 Bundesverfassung). Die seinerzeit angeordneten Beschränkungen fielen mit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung nicht nur für einzelne, sondern für alle Grundstücke im Quartierplangebiet weg. Dass - wie der Beschwerdeführer vorbringt - das Grundstück Kat.-Nr. HG7471 der Stadt Zürich als einziges Grundstück im Quartierplangebiet bis heute noch nicht überbaut worden ist, ändert daran nichts. Damit gelten für die maximale Ausnützung seit dem Inkrafttreten der Bau- und Zonenordnung deren Vorgaben.